Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ ist in der Bundesrepublik gesetzlich geschützt. Diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer im Besitz der Erlaubnisurkunde zur Ausübung der Heilkunde gemäß §1 Heilpraktikergesetz (HPG) ist. Die Heilpraktikererlaubnis wird erteilt, wenn die Überprüfung beim zuständigen Gesundheitsamt erfolgreich abgelegt wurde. Einen kompletten Überblick zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/heilprg/index.html
Da der Heilpraktiker als einziger neben dem Arzt berufsmäßig und selbstständig kranke Menschen behandeln darf, trägt er eine große Verantwortung. Daher ist eine gute und umfassende Ausbildung ausgesprochen wichtig um später in der eigenen Praxis verantwortungsvoll tätig sein zu können. Die Heilkunde des Heilpraktikers ist unabhängig von Zeitströmungen. Seine eigenverantwortliche Tätigkeit dient der Feststellung, Linderung und Heilung von Krankheiten im Sinne ganzheitlichen Denkens. Er bemüht sich, das Warum des Krankseins zu erforschen. Hierbei betrachtet er den Kranken immer ganzheitlich und beschränkt sich nicht auf das akute Krankheitssymptom. Er berücksichtigt die biologisch-funktionalen Zusammenhänge im menschlichen Organismus und bezieht das Umfeld des Kranken, seine Vorgeschichte und den Status der Psyche in seine Überlegungen ein.
Die Heilverfahren, deren sich der Heilpraktiker bedient, sind besonders gekennzeichnet durch die Vermeidung von belastenden Nebenwirkungen. Die Beeinflussung des erkrankten Organismus geschieht auf möglichst schonende Art und Weise. Sie entspricht den biologischen Bedürfnissen des kranken Menschen und aktiviert seine Selbstheilungskräfte. Darin liegt das Wesen der Naturheilkunde.
Immer mehr Patienten verlangen nach natürlichen Behandlungsmethoden. Die Akzeptanz der Menschen gegenüber dem Heilpraktikerberuf steigt stetig an. Besonders chronisch kranke Menschen nehmen die Dienste eines Heilpraktikers in Anspruch, da dieser in vielen Fällen durch seinen völlig anderen Ansatz als die Schulmedizin hier helfen, lindern oder heilen kann.
Weitere Fakten zum Heilpraktikerberuf finden Sie hier.
Wünschenswert ist ein Gesundheitssystem, bei dem sich Schulmedizin und Naturheilkunde ergänzen können, um für das Wohl des Patienten die optimale Behandlung zu finden und einzusetzen.
Aktuelle Info:
Heilpraktikergesetz bleibt bestehen – künftig einheitliche Überprüfungsrichtlinien
In der Vergangenheit haben viele Gerüchte zum Beruf des Heilpraktikers die Runde gemacht. Im Dezember 2016 wurde darüber entschieden, wie mit den unterschiedlichen Forderungen zum Thema „Patientenrechte“ umgegangen werden soll.
Der Bundestag hat am 1. Dezember 2016 das „Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Gesetze“ (PSG III – Bundestags-Drucksache 18/10510) in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Am 16.12.2016 stimmte nun auch der Bundesrat zu. Dieses Gesetz ist auch für Heilpraktiker relevant, weil es Änderungen des Heilpraktikergesetzes und der „Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz“ vorsieht. Doch die beschlossenen Änderungen sind moderat und sehen bundeseinheitliche Überprüfungsrichtlinien vor.
Die aktuellen Überprüfungsrichtlinen für die Heilpraktikerüberprüfung wurden am 22.12.17 vom Gesundheitsministerium im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dies ist durchweg positiv zu sehen und festigt unserer Meinung nach den Heilpraktikerberuf, da keinerlei Einschränkungen vorgenommen wurden.