Informationen zu staatlichen Fördermöglichkeiten
Hier finden Sie viele Informationen zur ESF Bildungsprämie, staatlichen Zuschüssen, finanziellen Vergünstigungen oder steuerlichen Vorteilen. Zudem erfahren Sie hier, ob auch Ihre Aus- und Weiterbildung gefördert werden kann.
Bildungsprämie & Bildungsscheck
Unsere Therapieausbildungen und Seminare werden u.a. vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) mit der Bildungsprämie finanziell gefördert. Wir sind berechtigt Ihre/n Bildungsscheck/Bildungsprämie einzulösen. Diese Förderung macht es Ihnen Möglich bis zu 50% der Kursgebühr erstattet zu bekommen (max. 500,00 Euro).
Bildungsprämie des ESF für Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen
Die Bildungsprämie wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und aus dem Europäischen Sozialfonds der Europäischen Union gefördert. Mit der von der Bundesregierung am 01.12.2008 eingeführten „Bildungsprämie“ können Erwerbstätige mit einem niedrigen Einkommen (Erwerbstätigkeit= mind. 15 Stunden in der Woche) einmal jährlich einen Zuschuss in Höhe on 50% (bis zu 500,00 Euro) zu Aus- und Weiterbildungskosten erhalten. Eine Bildungsprämie erhalten Beschäftigte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 20.000 Euro bei ledigen Personen und 40.000 Euro bei verheirateten Personen.
Aktuelle Informationen, wie Sie am besten einen Gutschein erhalten bekommen Sie unter 0800 / 26 23 000 (Telefon-Hotline der Bildungsprämie) oder auf www.bildungspraemie.info
Das Bundesprogramm Bildungsprämie wird vom Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Europäischen Sozialfonds gefördert.
Kostenübernahme der Aus- und Weiterbildung
Nicht nur Sie als Kursteilnehmer/in profitieren von unseren Therapieausbildungen und Seminare durch das neue Wissen, sondern auch immer mehr Arbeitgeber schätzen den Einsatz zur beruflichen Weiterbildung. Die Kursgebühren werden deshalb hin und wieder teilweise oder vollständig von Ihrem Arbeitgeber übernommen.
Berufsförderung für Soldaten auf Zeit über das Kreiswehrersatzamt
Soldaten auf Zeit und Wehrdienstleistenden stehen berufsfördernde Maßnahmen im Rahmen der Berufsförderung (Berufsförderungsdienst BFD) zu. Die Förderung beinhaltet die komplette oder anteilige Übernahme von Studiengebühren, Lehrmitteln, Prüfungsgebühren und Fahrtkosten. Vor Vertragsabschluss muss der Antrag auf eine Übernahme der Kosten bei uns gestellt werden. Weiter Informationen finden Sie unter: Berufsförderungsdienst BFD
Steuerliche Behandlung von Schulgeldzahlungen/Kosten der Ausbildung
Da ein/e volljährige/r Schüler/in stets Vertragspartner des Ausbildungsvertrages ist, kann er/sie daher bei der steuerlichen Behandlung von Schulgeldzahlungen bzw. Kosten der Ausbildung diese in seiner/ihrer Steuererklärung ansetzen. Mit einem Urteil vom 27.05.2003 wurde festgelegt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung nicht mehr nur der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (Aktenzeichen VI R 33/01), auch die Aufwendungen für eine erstmalige Ausbildung sind nunmehr den Werbungskosten nach § 9 EStG zugeordnet. Die Ausbildungskosten können als vorab entstandene Werbungskosten auch bei einer erstmaligen Berufsausbildung anerkannt werden lassen (BFH Urteil vom 27.5.2003, VI R 33/01), sollte der/die Auszubildende während der Ausbildung noch kein bzw. kein nennenswertes eigenes Einkommen erzielen. Nach § 10 d Einkommensteuergesetz kann sie/er einen betragsmäßig begrenzten Verlustvortrag in seiner Steuererklärung beantragen und damit diesen nach der Ausbildung mit dem ersten Einkommen geltend machen.
Ergänzend wird auf den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Ziffer 7 EStG und die Vorschrift für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG hingewiesen. Bei der Geltendmachung von Werbungskosten gelten gesetzliche Pauschalbeträge, § 9 a EStG. Unter Umständen können darüber hinaus Ausbildungsbeträge gemäß § 33a Abs. 1 und 2 EStG als außergewöhnliche Belastung von Erziehungsberechtigten für Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abgesetzt werden. Nähere Informationen/Beratung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen für Bildungszwecke erhältst Du bei einem Steuerberater oder beim Lohnsteuerhilfeverein e.V.